Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 120e

§ 120e – Rentensplitting unter Lebenspartnern

Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Kurz erklärt

  • Lebenspartner können entscheiden, ihre Rentenansprüche aufzuteilen (Rentensplitting).
  • Die Regelungen für das Rentensplitting basieren auf vorherigen Vorschriften.
  • Es gibt einen Anspruch auf eine ungekürzte Rente, unabhängig vom Rentensplitting.
  • Änderungen am Rentensplitting sind ebenfalls geregelt.
  • Lebenspartnerschaften werden rechtlich wie Ehen behandelt.